Satzungsänderung: Mitgliederbeteiligung
§ 24 Fach-, Wahlkommission, Arbeitskreise
(1) Die Bundesleitung wird in ihrer Arbeit von einer Fachkommission und Grundsatzkommissionen unterstützt. Die Koordinator(en)/-innen der Grundsatzkommissionen werden vom Bundeshauptvorstand auf Vorschlag der Bundesleitung gewählt. Die Mitglieder der Grundsatzkommissionen werden von der Bundesleitung nach ihrer Fachkompetenz ausgewählt und berufen; § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesgruppen, die Frauenvertretung, die Bundesjugendleitung und die Seniorenvertretung können einzelne Mitglieder für die Berufung in die Gremien vorschlagen.
(2) Für die Festlegung der Kandidatenliste für die Wahlen zum Hauptpersonalrat wird eine Wahl-kommission gebildet, der jeweils ein/e Vertreter/-in pro Landesgruppe, zwei Vertreter/-innen des Bundesleitung, eine Vertreterin der Frauenvertretung sowie ein Mitglied der Bundesjugendleitung angehört. Sie wird von der Bundesleitung rechtzeitig einberufen. Der Wahlkommission wird vom Bundeshauptvorstand eine Geschäftsordnung gegeben. Für die Festlegung der Kandidatenlisten für die Wahlen zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Wahlkommission gebildet werden kann.
(3) Zur Erarbeitung fachlicher und/oder organisatorischer Grundlagen/Erkenntnisse für die Gewerkschaftsarbeit können von der Bundesleitung Arbeitskreise einberufen werden. Die Arbeitskreisteilnehmer/-innen werden von der Bundesleitung berufen; § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesgruppen, die Frauenvertretung, die Bundesjugendleitung und die Seniorenvertretung können einzelne Mitglieder für die Berufung als Arbeitskreisteilnehmer/-innen vorschlagen. Auf Beschluss des Bundeshauptvorstandes sind solche Arbeits-kreise einzuberufen. § 25 Abstimmungen und Wahlen
(1) Wahlen nach dieser Satzung erfolgen grundsätzlich geheim. Sie können in offener Abstimmung durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch vorliegt.
(2) Beschlüsse werden, soweit nicht in der Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.
(3) Stimmenthaltungen zählen bei der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mit. Gewerkschaft Arbeit und Soziales Seite 15 von 15
§ 26 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch den Bundesgewerkschaftstag beschlossen werden und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/-innen.
(2) Für eine Veränderung in der organisatorischen Selbständigkeit oder einen Zusammenschluss mit einer anderen Gewerkschaft bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Vertreter/-innen.
-
Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
-
Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.