Tarifrunde 2015: Forderungen
TVöD - Tarifrunde 2017
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Teil A
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA
- Lineare Entgelterhöhung
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15 Ü) werden ab 01.03.2014 um 3,0 Prozent, mindestens aber 90 Euro und ab 01.03.2015 um weitere 2,4 Prozent erhöht.
- Auszubildende, Praktikanten
a) Entgelterhöhung
Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte erhöhen sich ab 01.03.2014 um einen Festbetrag in Höhe von 40,00 Euro und ab 01.03.2015 um einen Festbetrag in Höhe von 20,00 Euro. b) Übernahme von Auszubildenden
§ 16a TVAöD - Allgemeiner Teil - (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 01.03.2014 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 29.02.2016 außer Kraft.
c) Fahrtkostenerstattung
§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVAöD - Besonderer Teil - BBiG wird wie folgt gefasst:
"2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. 3Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet."
- Urlaubsdauer
a) Tarifbeschäftigte
Der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD beträgt ab dem Urlaubsjahr 2014 bei Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.
b) Auszubildende, Praktikanten
Der Urlaubsanspruch nach § 9 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -, § 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und § 10 TVPöD beträgt ab dem Urlaubsjahr 2014 bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 28 Arbeitstage.
- Arbeitnehmerüberlassung
Niederschriftserklärung:
Die Tarifvertragsparteien werden unter Berücksichtigung gesetzlicher Änderungen des AÜG in Gespräche über tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung eintreten.
Teil B
Besondere Regelung für den Bund
- Leistungsgeminderte Beschäftigte
Die Fortgeltung der in der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund genannten tariflichen Regelungen wird entsprechend der für die VKA getroffenen Regelungen für den Bund übernommen.
- Befristete Beschäftigungsverhältnisse
Der Bund und die Gewerkschaften verständigen sich darauf, die Entwicklung befristeter Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst bis September 2015 wissenschaftlich aufarbeiten und bewerten zu lassen.
- Übergangsversorgung Feuerwehr
Für Anwendungsfälle der für die VKA getroffenen Regelung zur Übergangsversorgung Feuerwehr im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Bundeswehr werden die für die VKA getroffenen Regelungen entsprechend für den Bund übernommen.
Teil C
Besondere Regelungen für die VKA
- Einmalige Pauschalzahlung
Der Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) wird für die Jahre 2014 und 2015 mit der Maßgabe verlängert, dass die einmalige Pauschalzahlung jeweils 360 Euro beträgt.
- Verlängerung des bisherigen Übergangsrechts
§ 8 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-VKA werden bis zum Ende der Laufzeit dieser Tarifeinigung verlängert.
- Übergangsversorgung Feuerwehr
Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Tarifrunde 2014 in Tarifverhandlungen zur Übergangsversorgung der Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst eintreten. Ziel dabei ist es, unter Beibehaltung der bisherigen Versicherungsregelung die vereinbarte einmalige Abfindung in eine monatliche Zahlung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeit umzugestalten. Hierbei werden sich die Tarifvertragsparteien auf einen, im Vergleich zur geltenden Regelung, höheren Zahlbetrag bezogen auf die Dauer von 36 Monaten verständigen, der auf Wunsch des Beschäftigten ratierlich auch für einen längeren Zeitraum gezahlt werden kann. Die monatliche Zahlung beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, und erfolgt längstens bis zum Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beziehen kann.
Für § 46 (VKA) Nr. 4 BT-V wird ein einmaliges Sonderkündigungsrecht zum 31. Dezember 2014 vereinbart.
- Leistungsgeminderte Beschäftigte
Zur Überleitung leistungsgeminderter Beschäftigter in den TVöD gelten die Regelungen der Anlage 1.
- TV-V
a) Lineare Entgelterhöhung
Die Entgelttabellen, dynamisierten Zulagen und Zuschläge des TV-V werden ab 01.03.2014 um 3,3 Prozent und ab 01.03.2015 um weitere 2,4 Prozent erhöht.
b) Weitere Regelungen
Es werden zum TV-V die weiteren Regelungen gemäß Anlage 2 vereinbart.
c) Weitere Abreden
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, nach Abschluss der Tarifrunde 2014 in Tarifverhandlungen einzutreten mit dem Ziel
aa) der Tarifierung von Maßnahmen über die Auswirkungen des demografischen Wandels im Geltungsbereich des TV-V,
bb) der tarifvertraglichen Stärkung der unteren Entgeltgruppen im TV-V mit dem Ziel ihrer vermehrten Nutzung in der Praxis
aufnehmen. Vorab werden sich die Tarifvertragsparteien über die in den Tarifverhandlungen jeweils zu behandelnden Themenfelder verständigen.
Die Gewerkschaften kündigen an, in die Demografietarifverhandlungen u.a. das Thema Entgeltsicherung bei Leistungsminderung einzubringen.
- Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung
Die Stundenentgelte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung werden ab 01.03.2014 um 3,0 Prozent, mindestens aber 0,53 Euro und ab 01.03.2015 um weitere 2,4 Prozent erhöht. Die Entgeltbestandteile nach § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Buchst. a bis d, Abs. 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8 Abs. 7 Buchst. a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht. Dabei werden abweichend von Satz 2 die Entgelte für die Stückvergütung für Schweine (Fleischuntersuchung) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz TV-Fleischuntersuchung um die Hälfte erhöht.
Der Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 Satz 2 TV-Fleischuntersuchung beträgt ab dem Urlaubsjahr 2014 einheitlich 33 Werktage.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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